Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten – PhysTh-APrV

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(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 4a oder Absatz 5 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
2Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(2) 1Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 21a oder 21b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erworben haben.

(3) 1Die Prüfungen nach § 21a Absatz 3 und § 21b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt.
2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können.
3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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