(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
(2) 1Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.
2Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.