Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten – PhysTh-APrV

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(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;
2.
Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.
1Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
2Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 90 Minuten, in der Fächergruppe 2 180 Minuten.
3Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) 1Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.
2Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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