Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten – PhysTh-APrV

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(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf das Fach Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.
2Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit, für die 180 Minuten zur Verfügung stehen, schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
3Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der schriftliche Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.

(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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