Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten – PhysTh-APrV

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Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 6 aus.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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