Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten – PhysTh-APrV

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(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Fächergruppen.

(2) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der praktische Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.

(3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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