(1) 1Für Prüflinge, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes bestanden haben, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf das Fach Physiologie.
2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft.
3Die Prüfung soll für den Prüfling nicht länger als zehn Minuten dauern.
(2) 1Für Prüflinge, die die in § 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes genannte Berufsbezeichnung führen dürfen, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf die Fächer:
(3) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der mündliche Teil der Prüfung nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung statt.
(4) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.