Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten – PhysTh-APrV

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(1) 1Für Prüflinge, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes bestanden haben, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf das Fach Physiologie.
2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft.
3Die Prüfung soll für den Prüfling nicht länger als zehn Minuten dauern.

(2) 1Für Prüflinge, die die in § 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes genannte Berufsbezeichnung führen dürfen, erstreckt sich der mündliche Teil der Prüfung auf die Fächer:

1.
Anatomie,
2.
Physiologie,
3.
Spezielle Krankheitslehre.
1Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft.
2In den Fächern Nummer 1 und 3 soll der Prüfling nicht länger als fünfzehn Minuten, im Fach Nummer 2 nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.

(3) Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der mündliche Teil der Prüfung nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung statt.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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