1Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den folgenden Fällen übertragen:
- 1.
Mitteilungen und Angaben über das Auftreten und den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen sowie über die Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahren ihrer Einschleppung oder Ausbreitung,
- 2.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen oder von Schadorganismen aus einem Drittland, wenn die Sendung zurückgewiesen oder vernichtet worden ist, eine Quarantänemaßnahme auferlegt, die Entfernung des Befallsgegenstandes aus der Sendung oder die Behandlung der Ware angeordnet worden ist,
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
Mitteilungen nach Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 über Notfallpläne, Simulationsübungen und Aktionspläne,
- 7.
- 8.