(1) Die Ermächtigung nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt.
(2) Soweit es zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer Durchführungsrechtsakte sowie Delegierten Rechtsakte erforderlich ist, kann die Ermächtigung nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Nebenbestimmungen verbunden oder befristet erteilt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung widerrufen, wenn
(4) 1Die zuständige Behörde soll die Ermächtigung widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer wiederholt eine der Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 2 nicht erfüllt.
2Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
3Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Ermächtigung auch auf Antrag des registrierten Unternehmers anordnen.
4Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 bleiben unberührt.
(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.