(1) 1Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
2
(2) 1Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2Werden diese Anhänge geändert, sind diese in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der jeweiligen Änderungsverordnung festgelegten Anwendungstages anzuwenden.
(1) 1Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass ein Schadorganismus, der
(2) Ergänzend zu den Anzeigepflichten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jede Person, die Kenntnis erlangt vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch verpflichtet
(1) 1Die zuständige Behörde hat die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts auf Antrag das Einführen eines Schadorganismus nach Absatz 1 Nummer 1 in ihr Hoheitsgebiet, die Verbringung innerhalb dieses Gebietes sowie die Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schadorganismen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw.
2Züchtungsvorhaben verwendet werden.
3Die Regelungen der Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 bleiben unberührt.
(3) 1Die zuständige Behörde hat Maßnahmen zur Bekämpfung eines Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung eines Schadorganismus, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht angesiedelt war, anzuordnen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann.
2Die zuständige Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichten,
(4) Bei der Risikoanalyse nach den Absätzen 1 und 2 hat das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.
(1) Unbeschadet von Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist es verboten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nach Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 und Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland einzuführen.
(2) Es ist verboten, Pflanzen, die in einer Liste nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt sind, ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland einzuführen.
(3) Unbeschadet des Artikels 74 Absatz 1 Unterabsatz 5 und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist es verboten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nach Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 12 und Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland in ein Schutzgebiet einzuführen.
(4) Die Regelungen der Abschnitte 1 bis 3 gelten nicht für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in der Schweiz.
(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht mehr erfüllt wird.
(2) Wird die Genehmigung widerrufen, so ist auch die Ermächtigung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 zu widerrufen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
2Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Die zuständige Behörde kann die Benennung nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Artikel 61 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/2031 nachträglich nicht mehr erfüllt wird.
(2) 1Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Benennung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
2Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Die Ermächtigung nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt.
(2) Soweit es zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer Durchführungsrechtsakte sowie Delegierten Rechtsakte erforderlich ist, kann die Ermächtigung nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Nebenbestimmungen verbunden oder befristet erteilt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung widerrufen, wenn
(4) 1Die zuständige Behörde soll die Ermächtigung widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer wiederholt eine der Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 2 nicht erfüllt.
2Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
3Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Ermächtigung auch auf Antrag des registrierten Unternehmers anordnen.
4Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 bleiben unberührt.
(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer
(2) 1Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
2Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
(1) 1Ergänzend zu Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat die zuständige Behörde ein Register zu führen über Unternehmer, die nach dem ISPM 15 Standard behandeltes aber nicht nach ISPM 15 Standard markiertes Holz in Verkehr bringen, ohne selbst an diesem Material eine Behandlung nach ISPM 15 Standard durchgeführt zu haben.
2Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt entsprechend.
(2) 1Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 müssen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde die Eintragung in das in Absatz 1 genannte Register beantragen und von der zuständigen Behörde registriert worden sein.
2Für den Antrag ist ein Vordruck oder ein elektronisch verfügbares Formular der zuständigen Behörde zu verwenden.
3Der Unternehmer hat in Ausübung seiner Tätigkeit unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Eingang oder Abgang des Holzes im Sinne des Absatzes 1 schriftlich oder elektronisch Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib dieses Holzes zu führen und für mindestens drei Jahre seit dem Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Aufzeichnung vorgenommen worden ist, aufzubewahren.
(3) Der Registereintrag nach Absatz 1 enthält den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die Kontaktdaten sowie Name und Anschrift des Unternehmers, die Registriernummer sowie der für das Inverkehrbringen von behandeltem Holz verantwortlichen Ansprechperson.
(4) Ein Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 hat bei Aufnahme einer Beschäftigung einer am Inverkehrbringen des Holzes beteiligten Person sicherzustellen, dass diese Person über die Inhalte des ISPM 15 Standards und die beim Inverkehrbringen von behandeltem Holz in Zusammenhang mit dem ISPM 15 Standard zu beachtenden Vorschriften unterwiesen wird.
(5) Ein Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 hat nach ISPM 15 Standard behandeltes Holz getrennt von Holz, das nicht nach ISPM 15 Standard behandelt wurde, zu lagern und die jeweiligen Lagerstätten bei der erstmaligen Einlagerung von behandeltem Holz eindeutig, verwechslungssicher und für Dritte gut erkennbar zu kennzeichnen.
(6) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Überwachung mindestens einmal in einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren die nach Absatz 1 registrierten Unternehmer zu kontrollieren.
(1) 1Ein nach Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigter Unternehmer hat laufend schriftlich oder elektronisch Aufzeichnungen über das nach ISPM 15 Standard behandelte und in Verkehr gebrachte Holz zu führen und für mindestens drei Jahre seit dem Ablauf des Tages der Aufzeichnung aufzubewahren.
2Satz 1 gilt für Verpackungsmaterial aus Holz entsprechend, sofern der Unternehmer das Holz nicht selbst behandelt hat.
(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen
(3) 1Ein Unternehmer nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 darf Holz, das in einer Einrichtung eines anderen Unternehmers nach ISPM 15 Standard behandelt wurde, nur dann verwenden, wenn er nachweisen kann, dass der andere Unternehmer von der zuständigen Behörde nach Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigt wurde.
2Als Nachweis genügt auch eine Kopie des gültigen Bescheids über die Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/2031 des Lieferanten.
3Diese ist vom Erwerber des Holzes aufzubewahren.
(4) 1Ein Unternehmer nach Absatz 1 darf Holz, das in einer Einrichtung in einem Drittland nach ISPM 15 Standard behandelt wurde, nur dann verwenden, wenn er nachweisen kann, dass die Behandlungseinrichtung von der nationalen Pflanzenschutzbehörde dieses Drittlands zugelassen ist.
2Als Nachweis genügt auch eine Kopie des aktuellen Zulassungsbescheids der für Pflanzengesundheit zuständigen Behörde des Drittlands.
3Dieser ist vom Erwerber des Holzes aufzubewahren.
(5) 1Auf Antrag eines registrierten Unternehmers hat die zuständige Behörde festzustellen, dass die Nutzung einer Behandlungseinrichtung oder Ausrüstung die Anforderungen nach Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt.
2Dies muss zuvor in einer technischen Prüfung durch die zuständige Behörde oder durch eine von der zuständigen Behörde nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/625 beauftragte Stelle oder natürliche Person nachgewiesen werden.
3Die zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens einmal pro Jahr, nachdem die Feststellung wirksam geworden ist.
(6) Die Nachweise nach
(+++ § 10: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 1 und 2 +++)
(1) 1Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer Durchführungs- und delegierten Rechtsakte erforderlich ist, kann die Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
2Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere bei Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist.
(2) 1Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 98 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Anforderungen nach den §§ 10, 12 und 13 für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.
2Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
(1) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz durch den Unternehmer vor der Behandlung genehmigen, wenn der Unternehmer durch die Organisation des Betriebsablaufs sicherstellt, dass die Behandlung des Holzes unmittelbar nach dessen Markierung innerhalb derselben Betriebsstätte erfolgt.
2Zudem muss der Unternehmer durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass ein Inverkehrbringen des markierten, aber noch nicht behandelten Holzes oder Verpackungsmaterials aus Holz ausgeschlossen ist.
3Die zuständige Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens einmal je Kalenderjahr zu überprüfen, nachdem die Genehmigung wirksam geworden ist.
4Es ist verboten, ohne Genehmigung die Markierung vor der Behandlung nach Satz 1 anzubringen.
(2) Die erneute Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz ist verboten, sofern nicht zuvor eine Behandlung nach dem ISPM 15 Standard oder eine Reparatur nach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder eine Wiederaufarbeitung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist.
(3) 1Die Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz nach dem ISPM 15 Standard darf nur vom nach Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigten Unternehmer mit der ihm von der zuständigen Behörde zugewiesenen Registriernummer vorgenommen werden.
2Eine Weitergabe der Registriernummer zur Nutzung durch Dritte ist verboten.
(4) 1Mit Einführung eines elektronischen Registrierverfahrens hat die zuständige Behörde den registrierten Unternehmern eine im elektronischen Registrierverfahren erzeugte Identifikationsnummer zuzuweisen.
2Mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Einführung des elektronischen Registrierverfahrens darf zur Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz ausschließlich die im elektronischen Registrierverfahren erzeugte Identifikationsnummer verwendet werden.
3Markierungen, die vor dem Ablauf von drei Jahren nach Einführung des elektronischen Registrierverfahrens angebracht wurden, behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie eine Identifikationsnummer aufweisen, die nicht im elektronischen Registrierverfahren erzeugt wurde.
4Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Tag nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
(1) 1Verpackungsmaterial aus Holz, das entsprechend dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, darf nur repariert werden mit
(2) 1Im Falle einer Wiederaufarbeitung nach Absatz 1 Satz 3 hat der Unternehmer vor Durchführung der Wiederaufarbeitungsarbeiten alle auf dem Holz bereits vorhandenen Markierungen nach dem ISPM 15 Standard dauerhaft zu entfernen.
2Er darf neue Markierungen nur anbringen, wenn das Verpackungsmaterial aus Holz nach seiner Wiederaufarbeitung erneut nach den Anforderungen des ISPM 15 Standards behandelt worden ist.
3§ 10 gilt entsprechend.
(3) Ein Unternehmer, der nach ISPM 15 Standard markiertes Verpackungsmaterial aus Holz repariert oder wiederaufarbeitet und dabei hölzerne Materialien verwendet, die nicht nach ISPM 15 Standard behandelt sind, hat alle ursprünglichen Markierungen dauerhaft zu entfernen, bevor er dieses Verpackungsmaterial aus Holz in Verkehr bringt.
(1) Wer eine Sendung aus einem Drittland unmittelbar in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, deren Waren
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anmeldung noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert wird.
2Diese Regelung gilt unbeschadet der Vorschriften in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127.
(3) 1Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird.
2Die Durchführung der Kontrolle und die gegebenenfalls angeordneten Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle vermerkt die zuständige Behörde in dem vom Unternehmer erstellten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
(4) 1Die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist in der bei der Eingangszollstelle abgegebenen Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren im Sinne des Artikels 5 Nummer 16 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben.
2Wird die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht angegeben, hat die Eingangszollstelle die Sendung zurückzuhalten und unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen zu verständigen.
(5) Für Verpackungsmaterial aus Holz gilt hinsichtlich der Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 entsprechend.
(6) Für Verpackungsmaterial aus Holz gelten hinsichtlich der Handlungen, die während und nach Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmen sind, Artikel 3 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 entsprechend.
(1) Wer Pflanzen nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, welche in einer Risikowarenliste des Julius Kühn-Instituts nach § 16 Absatz 2 veröffentlicht sind, aus einem Drittland unmittelbar in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, ist verpflichtet, dies mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes der zuständigen Behörde in TRACES anzuzeigen.
(2) 1Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird.
2Die zuständige Behörde hat eine Kontrolle unverzüglich durchzuführen oder dem Einführer unverzüglich den Verzicht darauf mitzuteilen.
3Die Durchführung der Kontrolle und die gegebenenfalls angeordneten Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle vermerkt die zuständige Behörde in dem vom Unternehmer erstellten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
(3) 1Die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 ist in der bei der Eingangszollstelle abgegebenen Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren im Sinne des Artikels 5 Nummer 16 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben.
2Wird die Referenznummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht angegeben, hat die Eingangszollstelle die Sendung zurückzuhalten und unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen zu verständigen.
(4) Soweit es zur Überwachung der Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 erforderlich ist, haben die Zollbehörden auf Ersuchen des Julius Kühn-Instituts einmal jährlich die dafür erforderlichen Informationen mitzuteilen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnen haben.
(5) Für Waren nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt hinsichtlich der Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 entsprechend.
(6) Für Waren nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten hinsichtlich der Handlungen, die während und nach Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorzunehmen sind, die Artikel 3 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 entsprechend.
(1) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(1) Bedürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Einfuhr in ein Drittland eines Pflanzengesundheitszeugnisses, so darf derjenige, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände in dieses Drittland ausführen will, nur solche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausführen, für die ihm ein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde.
(2) Der Inhaber eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach Absatz 1 hat sicherzustellen, dass der pflanzengesundheitliche Status der Waren bis zur tatsächlichen Ausfuhr entsprechend den Anforderungen des ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses erhalten bleibt.
(3) Ist es für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz in ein Drittland Voraussetzung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz nach dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland ausführen will und dabei Verpackungsmaterial aus Holz verwendet, nur Verpackungsmaterial aus Holz verwenden, das nach dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert ist.
(4) 1Die zuständige Behörde kann Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die kein Antrag nach Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 gestellt worden ist, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und für die in diesem Drittland besondere pflanzengesundheitsrechtliche Einfuhrvoraussetzungen festgelegt sind, auf die Einhaltung dieser Einfuhrvoraussetzungen untersuchen.
2Dies schließt ihr Verpackungsmaterial oder ihre Beförderungsmittel mit ein.
3Liegen die Voraussetzungen für die Einfuhr in dieses Drittland nicht vor, hat die zuständige Behörde die Ausfuhr in dieses Drittland zu untersagen, bis die Maßnahmen durchgeführt worden sind, die erforderlich sind, um die Einfuhrvoraussetzungen des Drittlands zu erfüllen.
(1) 1Für das Pflanzengesundheitszeugnis ist ein vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der den Anforderungen des Artikels 100 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 genügt.
2Es kann auch das Pflanzengesundheitszeugnis in elektronischer Form in einem nationalen System ausgestellt und mit einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermittelt oder direkt in einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt werden.
(2) 1Das benötigte Pflanzengesundheitszeugnis ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen.
2Dabei sind insbesondere Art und Umfang sowie Verwendungszweck der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die phytosanitären Risiken und die damit einhergehenden Untersuchungen zu berücksichtigen.
3Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist der zuständigen Behörde fünf Arbeitstage vor der geplanten Ausfuhr vorzulegen.
4Artikel 100 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
(3) 1Für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ist ein vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der den Anforderungen des Artikels 101 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 genügt.
2Es kann auch das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union in elektronischer Form in einem nationalen System ausgestellt und mit einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermittelt oder direkt in einem System nach Artikel 101 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt werden.
(4) 1Das benötigte Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen.
2Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist der zuständigen Behörde fünf Arbeitstage vor der geplanten Wiederausfuhr vorzulegen.
3Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.
(5) 1Das benötigte Vorausfuhrzeugnis nach Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen.
2Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist der zuständigen Behörde fünf Arbeitstage vor der geplanten Wiederausfuhr vorzulegen.
3Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.
4Es kann auch das Vorausfuhrzeugnis in elektronischer Form in einem nationalen System ausgestellt und mit einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermittelt oder direkt in einem System nach Artikel 101 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt werden.
(6) 1Für den amtlichen Stempel ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 1 oder ein elektronisches Siegel zu verwenden.
2Für den Stempel der zuständigen Behörde ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 1 oder ein elektronisches Siegel zu verwenden.
1Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände dürfen aus einem abgegrenzten Gebiet nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde verbracht werden.
2Die Genehmigung kann auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde alle für die Entscheidung über die Genehmigung erforderlichen Informationen hinsichtlich der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die verbracht werden sollen, zur Verfügung gestellt hat und mit der Verbringung kein Risiko der Verbreitung des betreffenden Schadorganismus verbunden ist.
(1) Anfragen nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) In der Anfrage sind die begründeten Interessen, die zur Anfrage berechtigen, sowie der Eigenbedarf nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 glaubhaft zu machen.
1Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den folgenden Fällen übertragen:
2
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzengesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzengesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage 2 angegebenen Fassungen.
Muster eines bundeseinheitlichen Stempels:
3XX bezeichnet das Bundesland, in dem die zuständige Behörde ansässig ist, YY bezeichnet eine mitarbeiterbezogene Nummer.