(1) 1Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
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(2) 1Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2Werden diese Anhänge geändert, sind diese in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der jeweiligen Änderungsverordnung festgelegten Anwendungstages anzuwenden.