Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
Neugefasst durch Bek. v. 1.6.1976 I 1334;
zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 11.12.2024 I Nr. 411