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Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher – PfandlV

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(1) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluß des Pfandleihvertrags einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.

(2) Der Pfandschein muß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben sowie die Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.

(3) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird (Erneuerung).

Neugefasst durch Bek. v. 1.6.1976 I 1334;
zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25