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Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher – PfandlV

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1Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen.
2Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.

Neugefasst durch Bek. v. 1.6.1976 I 1334;
zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25