(1) 1Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln.
2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
3Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen.
4§ 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein
(3) 1Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen vier Jahre aufzubewahren.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
(4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.