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Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher – PfandlV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
2.
einer Vorschrift
a)
des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,
b)
des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder
c)
des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
4.
entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,
5.
einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt oder
6.
entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.

Neugefasst durch Bek. v. 1.6.1976 I 1334;
zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25