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Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft – PfandBrAUmwG

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26