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Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft – PfandBrAUmwG

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(1) 1Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Anteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt.
2Sie übernehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt.

(2) § 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25