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Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft – PfandBrAUmwG

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(1) 1Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt.
2Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte der Stammeinlagen vertreten sein.
3Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der vertretenen Stammeinlagen umfaßt.

(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25