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Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft – PfandBrAUmwG

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1Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt festgestellt.
2§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25