print

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft – PfandBrAUmwG

arrow_left arrow_right

1Der Bund gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt.
2Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können den Bund nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt werden können.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25