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Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis – PatAnwVV

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(1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Patentanwaltskammer muss über das Internet jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.

Geändert durch Art. 1 V v. 29.11.2023 I Nr. 340
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25