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Patentanwaltsverzeichnisverordnung – PatAnwVV

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(1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Patentanwaltskammer muss über das Internet jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26