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Patentanwaltsverzeichnisverordnung – PatAnwVV

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(1) 1Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte.
2In das Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:

1.
von der Patentanwaltskammer aufgenommene niedergelassene europäische Patentanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland;
2.
von der Patentanwaltskammer aufgenommene Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.

(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die

1.
nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder
2.
als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26