(1) 1Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte.
2In das Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:
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(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die