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Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis – PatAnwVV

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1Stellt die Patentanwaltskammer fest, dass Eintragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen.
2Insbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-, Berufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüglich aus dem Verzeichnis zu löschen.
3Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses, hat die Patentanwaltskammer Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen durch die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft zu verlangen.

Geändert durch Art. 1 V v. 29.11.2023 I Nr. 340
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25