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Patentanwaltsverzeichnisverordnung – PatAnwVV

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1Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Patentanwaltskammer.
2Im Übrigen nimmt die Patentanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Umständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise vorgelegt wurden.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26