print

Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis – PatAnwVV

arrow_left arrow_right

1Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Patentanwaltskammer.
2Im Übrigen nimmt die Patentanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Umständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise vorgelegt wurden.

Geändert durch Art. 1 V v. 29.11.2023 I Nr. 340
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25