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Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ – OrtedtDGStiftG

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1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat beschlossen wird.
2Sie bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht.
3Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25