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Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ – OrtedtDGStiftG

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1Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen.
2Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25