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Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ – OrtedtDGStiftG

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(1) Der Zugang zu eigenen Angeboten der „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ ist frei.

(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25