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Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters – NotSanG

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1Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen.
2Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25