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Notfallsanitätergesetz – NotSanG

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1Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterhin führen.
2Die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden.

Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26