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Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters – NotSanG

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Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die

1.
die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder
2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.

Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25