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Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters – NotSanG

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1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
2Die Probezeit beträgt vier Monate.

Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25