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Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters – NotSanG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“
führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25