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Verordnung über die notarielle Fachprüfung – NotFV

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(1) 1Prüfungen sollen an verschiedenen Orten im Gebiet des Anwaltsnotariats durchgeführt werden.
2Das Prüfungsamt wählt die Prüfungsorte nach pflichtgemäßem Ermessen aus.
3Bei der Auswahl soll das Prüfungsamt die Notarkammern aus dem Bereich des Anwaltsnotariats einbeziehen.
4Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die elektronisch durchgeführt werden.

(2) Ein Anspruch, die Prüfung an einem bestimmten Ort abzulegen, besteht nicht.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25