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Verordnung über die notarielle Fachprüfung – NotFV

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1Die Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.
2§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Die Ladung muss Zeit und Ort der mündlichen Prüfung enthalten und die zugelassenen Hilfsmittel benennen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25