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Verordnung über die notarielle Fachprüfung – NotFV

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1Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfenden zu gestatten.
2Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen.
3Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Prüfungsamtes.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25