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Verordnung über die notarielle Fachprüfung – NotFV

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1Das Prüfungsamt leitet die Aufsichtsarbeiten unverzüglich den für die Bewertung bestimmten Prüfenden zu.
2Es ermittelt die Bewertungen der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Absatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß § 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung herbei.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25