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Verordnung über die notarielle Fachprüfung – NotFV

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1Die Leitung des Prüfungsamtes holt Stellungnahmen der beteiligten Prüfenden ein, bevor über einen Widerspruch gegen einen Bescheid entschieden wird, dem eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt.
2Eine Stellungnahme der Aufgabenkommission kann eingeholt werden, wenn dies für die Entscheidung über den Widerspruch erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25