print

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling" – NatPDrömlV

arrow_left arrow_right

(1) 1Ausgenommen von den Verboten des § 6 bleiben:

1.
Unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für bauliche Anlagen.
2.
1Maßnahmen der Naturparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen.
3.
1Die Wiedereinsetzung von Tierarten nach gründlichen Untersuchungen und Bewertungen der Erfolgschancen.
4.
1Das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Fahrzeugen, die eine Ausnahmegenehmigung der Naturparkverwaltung erhalten haben.
5.
1Das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit elektrisch angetriebenen Krankenfahrstühlen.
6.
1Maßnahmen der Polizei und der Feuerwehr in Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse.

2

(2) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt.
2Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26