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Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling" – NatPDrömlV

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(1) 1Allgemeingültige Verbote:
Im Naturpark ist es verboten:

1.
Bodenbestandteile abzubauen, die Bodengestalt zu verändern, Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen.
2.
1Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen.
3.
1Bauliche Anlagen und Werbeträger außerhalb der Ortschaften ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung zu errichten.
4.
1Oberirdische Versorgungsleitungen und sonstige Trassen ohne Zustimmung der Naturparkverwaltung zu errichten.
5.
1Außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, außerhalb der hierfür zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren, sowie auf markierten Wanderwegen zu fahren.
6.
1Außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen zu zelten und zu biwakieren, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen.
7.
1Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung anzubringen.
8.
1Das Gelände und die Gewässer zu verunreinigen.
9.
1Zusätzlich Wasser aus den Oberflächenwässern und dem Grundwasser über den Strand von 1990 zu entnehmen.
10.
1Mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen auf den Wasserflächen zu fahren, mit Ausnahme des Mittellandkanals und aus Gründen der Gewässerunterhaltung.
11.
1Grünland in Ackerland umzubrechen.

2

(2) 1Spezielle Verbote in Schutzzone I:

1.
Das Betreten ist grundsätzlich verboten.
2Ausnahmen können nur in Abstimmung mit der Naturparkverwaltung gewährt werden.
2.

3Jede Nutzung, Beeinflussung oder Veränderung ist verboten.

4

(3) 1Spezielle Verbote in Schutzzone II:
2

In Schutzzone II ist es grundsätzlich verboten:

1.
Hoch- und Tiefbauten aller Art durchzuführen.
2.
1Pflanzenschutzmittel, Gülle, Abwasser und Klärschlamm auszubringen.
3.
1Zu angeln und vom Anglerverband bisher bewirtschaftete Gewässerflächen zu erweitern.
4.
1Fische in die Oberflächengewässer einzusetzen.
5.
1Wasserwanderungen im Naturschutzgebiet "Nördlicher Drömling" durchzuführen.
6.
1Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen, sofern dies nicht zur Bewirtschaftung der Fläche gehört.
7.
1Freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu füttern, zum Fangen geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen.
8.
1Organisierte Veranstaltungen aller Art (Führung, Wanderungen), ausgenommen Veranstaltungen unter der Leitung oder mit Genehmigung der Naturparkverwaltung, durchzuführen.

2

(4) 1Spezielle Verbote in Schutzzone III sind:

1.
Das Angeln in Gebieten, die im Rahmen des Fischotterartenschutzprogramms ausgewiesen werden.
2.
1Die Anlage von Hoch- und Tiefbauten aller Art, auch solcher, die keine Baugenehmigung erfordern, ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung.
3.
1Das Aussetzen nichteinheimischer Fischarten im offenen Grabensystem im gesamten Naturpark.
2Das Aussetzen heimischer Fischarten ist nur mit Genehmigung der Naturparkverwaltung zulässig.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26