Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. m EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatPDrömlV Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
1Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.
2I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13, 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
(1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Drömling Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung Naturpark "Drömling".
(1) 1Der Drömling ist die nacheiszeitlich ausgeräumte Aller-Ohre-Talmulde, die in der Folge mit Niedermoortorfen über fluviatilen Sedimenten aufgefüllt wurde.
2Die stark grund- und hochwassergeprägten Böden wurden durch unterschiedliche Nutzungsformen, Nutzungsdauer und Nutzungsintensität verändert.
3Bis heute hat sich hier eine stark strukturierte Landschaft mit Erlenbrüchen, Weidengebüsch, Hecken, Röhrichten, Großseggenriedern, Hochstaudenfluren, Brachen und durch Beweiden und Mahd genutzte extensive Feuchtgrünländer erhalten.
4Diese verschiedenen Landschaftsstrukturen werden von einer Vielzahl teilweise abzugsloser Beetgräben durchzogen und haben größte Bedeutung als Lebensraum für zahlreiche vom Aussterben bedrohte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten und repräsentieren flächendeckend schützenswerte Lebensräume.
5Zugleich stellt der Drömling durch die historische Kultivierung des Moores eine einmalige Kulturlandschaft dar.
6Wasserbau, Kulturtechnik und Siedlungstechnik haben hier bedeutsame Zeugen der Kulturgeschichte geschaffen.
(2) 1Die Grenze des Naturparks bildet:
2
(3) Die Grenze des Naturparkes verläuft, wenn nicht anders beschrieben, in der Mitte der Straßen und Wege sowie auf den äußeren, dem Naturpark abgewandten Grabenrändern.
(4) 1Die Grenze des Naturparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Darüber hinaus ist die Grenze des Naturschutzparkes in topographischen Karten M 1:10.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Kreisverwaltungen und bei der Naturparkverwaltung.
4Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
1Mit der Festsetzung als Naturpark "Drömling" wird bezweckt:
2
(1) 1Das Gebiet des Naturparkes wird in 3 Schutzzonen gegliedert:
2
| Die Schutzzone I | (Kernzone) |
| Die Schutzzone II | (Entwicklungszone) |
| Die Schutzzone III | (Erholungszone) |
(2) 1Als
Schutzzone I
(Kernzone) werden nachfolgende Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ohne jegliche Nutzung (Totalreservat) ausgeschieden:
2
(3) 1Als
Schutzzone II
(Entwicklungs- und Pflegezone) werden nachfolgende Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen:
2
(4) 1Die
Schutzzone III
(Erholungszone) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
2Sie umfaßt alle übrigen Flächen des Naturparks in seiner äußeren Umgrenzung außer den Flächen der Schutzzonen I und II.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.
(1) 1Im Naturpark gelten nachfolgende allgemeingültige Gebote:
2
(2) 1Spezielle Gebote für
Schutzzone I:
In der Schutzzone I des Naturparkes ist die ungestörte natürliche Entwicklung der Lebensgemeinschaften und ihrer Pflanzen- und Tierarten zu sichern.
2Jegliche Nutzung natürlicher Ressourcen sowie Pflegeeingriffe sind ausgeschlossen.
3Es sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um eine möglichst schnelle Überführung in einen weitgehend unbeeinflußten Naturzustand zu erreichen.
4Deshalb sind vorhandene bauliche Anlagen in dieser Zone zu entfernen.
(3) 1Spezielle Gebote für
Schutzzone II:
1
2
(4) 1Spezielle Gebote für
Schutzzone III:
1
2
In der Schutzzone III sind alle Maßnahmen geboten, die einer Abwendung negativer Auswirkungen aller Art auf die Zonen I und II und dem landschaftsverträglichen Bildungstourismus dienen.
3
Dazu gehören:
4
(1) 1Allgemeingültige Verbote:
2
Im Naturpark ist es verboten:
3
(2) Spezielle Verbote in Schutzzone I:
(3) 1Spezielle Verbote in
Schutzzone II:
1
2
In Schutzzone II ist es grundsätzlich verboten:
3
(4) 1Spezielle Verbote in
Schutzzone III
sind:
2
(1) 1Ausgenommen von den Verboten des § 6 bleiben:
2
(2) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt.
2Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Naturparkverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
1Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei:
2
1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1478)