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NatPDrömlV
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Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling" – NatPDrömlV
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§ 9 Einvernehmen
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Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei:
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1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und Deiche,
2.
Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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