(1) 1Das Gebiet des Naturparkes wird in 3 Schutzzonen gegliedert:
2
| Die Schutzzone I | (Kernzone) |
| Die Schutzzone II | (Entwicklungszone) |
| Die Schutzzone III | (Erholungszone) |
(2) 1Als
Schutzzone I
(Kernzone) werden nachfolgende Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ohne jegliche Nutzung (Totalreservat) ausgeschieden:
2
(3) 1Als
Schutzzone II
(Entwicklungs- und Pflegezone) werden nachfolgende Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen:
2
(4) 1Die
Schutzzone III
(Erholungszone) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
2Sie umfaßt alle übrigen Flächen des Naturparks in seiner äußeren Umgrenzung außer den Flächen der Schutzzonen I und II.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.