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Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling" – NatPDrömlV

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(1) 1Im Naturpark gelten nachfolgende allgemeingültige Gebote:

1.
Alle Maßnahmen im Naturpark sind auf die Erhaltung und Förderung der gebietsspezifischen Mannigfaltigkeit an Arten und Formen sowie Ökosystemen, auf die Bewahrung und Wiederherstellung der charakteristischen Landschaftsstruktur und des Landschaftsbildes und den Schutz des Bildungs- und Erholungswertes dieser Landschaft zu richten.
2.
1Die zukünftige Flächennutzung durch die Betriebe der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft erfolgt auf der Grundlage einer ökologisch verträglichen, den Aufgaben der einzelnen Schutzzonen entsprechenden Landschaftsrahmenplanung bzw.
2Landschaftsplänen.

3Dabei ist langfristig der Grünlandanteil im Gebiet zu erhöhen.
3.
1Alle Vorhaben und Maßnahmen im Naturpark, die mit einer Veränderung der Landschaftsstruktur, des Landschaftshaushalts oder zu einer Beeinträchtigung von Einzelelementen oder Ökosystemen führen können, sind mit der Naturparkverwaltung abzustimmen.
4.
1Bei allen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ist die pflegliche Behandlung des verbleibenden Baumbestandes, der Strauchschicht und der Bodenvegetation zu berücksichtigen.
5.
1Alle im Naturpark befindlichen wertvollen Biotope (z.B. Moore, Gräben, Moordämme, Röhrichte, Flurgehölze, Kleingewässer) sind geschützt.
6.
1Alle Gewässer und Flurgehölze sind durch Auskoppelung vor Beschädigung zu schützen.
7.
1Die Bestandsregulierung von wildlebenden Tieren hat entsprechend der Zielstellung des Nationalparks in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe, und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung zu erfolgen.
8.
1Der Naturpark ist der Öffentlichkeit durch ein gekennzeichnetes Wegenetz, dessen Benutzung durch ein Wegegebot zu regeln ist, unter Berücksichtigung des Schutzzieles der Zonen zu erschließen.
9.
1Die Erschließung des Naturparkes für Bildung und Erholung erfolgt auf der Grundlage einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit und einer Konzeption für Tourismus und Erholung zur Lenkung der Besucherentwicklung.
2Die Erschließung des Naturparkes dient vorrangig naturschaffenden Formen der Erholung (Naturbeobachtung, Radfahren, Kutschfahrten).

3Baden ist nur auf ausgewiesenen Plätzen auf eigene Gefahr gestattet.
10.
1Die Förderung besonders schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten erfolgt auf der Grundlage von Artenschutzprogrammen, insbesondere für Fischotter und Großem Brachvogel.
2Ausgewiesene Brutplätze von Bodenbrütern sind entsprechend den Anweisungen der Naturparkverwaltung zu schützen und zu behandeln.
11.
1Wissenschaftliche Arbeiten im Naturpark an Naturschutzobjekten sind nur in Abstimmung und mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung durchzuführen.

2

(2) 1Spezielle Gebote für Schutzzone I:
In der Schutzzone I des Naturparkes ist die ungestörte natürliche Entwicklung der Lebensgemeinschaften und ihrer Pflanzen- und Tierarten zu sichern.
2Jegliche Nutzung natürlicher Ressourcen sowie Pflegeeingriffe sind ausgeschlossen.

3Es sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um eine möglichst schnelle Überführung in einen weitgehend unbeeinflußten Naturzustand zu erreichen.

4Deshalb sind vorhandene bauliche Anlagen in dieser Zone zu entfernen.

(3) 1Spezielle Gebote für Schutzzone II:
2

1.
In der Schutzzone II ist die gezielte Biotoppflege auf der Grundlage abgestimmter Behandlungsrichtlinien in Zusammenarbeit mit Naturparkverwaltung, Nutzern, Eigentümern und Verbänden zu organisieren.
2.

3Die Waldpflege ist auf die Entwicklung naturnaher Bestockungen auszurichten.

4Durch Naturverjüngung, Einzelstammentnahme, Belassen anfallender Tothölzer und bei Notwendigkeit maximal 0,5 ha Kahlschlaggröße sowie ausschließlich Verwendung autochthoner Baum- und Straucharten.
3.

5Die Bewirtschaftung der Graslandflächen erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausschließlich extensiv.
4.

6Gewässer, die für eine fischereiwirtschaftliche Nutzung aufgegeben werden, sind sich zur Renaturierung der Fischbestände selbst zu überlassen.

7Besatzmaßnahmen erfolgen nur in Abstimmung mit der Naturparkverwaltung und mit einheimischen Fischarten.
5.

8Die durch den Anglerverband bewirtschaftete Gewässerfläche in Schutzzone II ist nicht zu erweitern und möglichst in einen nutzungsfreien Zustand zu überführen.

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(4) 1Spezielle Gebote für Schutzzone III:
2

In der Schutzzone III sind alle Maßnahmen geboten, die einer Abwendung negativer Auswirkungen aller Art auf die Zonen I und II und dem landschaftsverträglichen Bildungstourismus dienen.
Dazu gehören:

1.
Die Einrichtung touristensteuernder Objekte (z.B. Naturlehrpfade, Ruheplätze, Aussichtspunkte, Angelplätze, Reitstützpunkte, Informationstafeln) und die Wegemarkierung und -beschilderung.
2.
1Die Reduzierung der Kahlschlaggröße auf maximal 1 ha unter Beibehaltung der ästhetisch wirksamen Landschaftsstruktur.
3.
1Die Verblendung von Bauten und Deponien durch Bepflanzungsmaßnahmen.
4.
1Die Schaffung eines Biotopverbundnetzes vor allem im Bereich größerer Agrarflächen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26