print

Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München – MVITAufstV

arrow_left arrow_right

(1) Am Ende der berufspraktischen Einführungszeit ist eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.

(2) Aus der dienstlichen Beurteilung muss hervorgehen, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt hat.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25