Auf Grund des § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 6 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Diese Verordnung regelt den Aufstieg
(1) Zum Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Informationstechnik – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er
(2) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er
Ziel des Masterstudiums ist es,
(1) 1Die Regelstudienzeit des Masterstudiums „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München beträgt drei Jahre.
2Es werden insgesamt 120 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) vergeben.
(2) Das Masterstudium „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München wird als berufsbegleitender weiterbildender Fernstudiengang mit Präsenzveranstaltungen durchgeführt.
(3) 1Für die Teilnahme an den Präsenz- oder Online-Veranstaltungen und den Modulprüfungen wird die oder der Studierende von ihren oder seinen sonstigen Dienstpflichten freigestellt.
2Im Modul Masterarbeit erfolgt die Freistellung zum Anfertigen der Masterarbeit im Umfang von 30 Arbeitstagen.
3In den übrigen Modulen erfolgt die Freistellung für das Selbststudium im Umfang von einem Arbeitstag je Kalenderwoche.
(1) Das Masterstudium wird in Modulen durchgeführt.
(2) Die Module unterteilen sich in
(1) Die Pflichtmodule unterteilen sich in
(2) 1Die Pflichtmodule Informationstechnik umfassen die folgenden Themengebiete:
2
(3) 1Die Pflichtmodule Verwaltung und Recht umfassen die folgenden Themengebiete:
2
(1) Die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtungen unterteilen sich in
(2) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes, so sind die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Informationstechnik zu belegen.
(3) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, so sind die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht zu belegen.
(4) Stehen mehr als zwei Pflichtmodule der jeweiligen Vertiefungsrichtung zur Auswahl, so legt die oder der Studierende in Abstimmung mit der Dienstbehörde fest, welche davon sie oder er belegt.
Die Abfolge der Module, der Inhalt der Module und die Zahl der Leistungspunkte, die für die einzelnen Module vergeben werden, richten sich nach dem Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München in der jeweils geltenden Fassung.
(1) In jedem Modul muss die oder der Studierende eine Modulprüfung absolvieren.
(2) Die Einzelheiten zu den Modulprüfungen sind geregelt
(3) Die Prüfungsordnung und das Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München werden veröffentlicht auf der Homepage der Universität der Bundeswehr München und zudem in Papierform archiviert beim Zentralen Prüfungsamt der Universität der Bundeswehr München, Werner-Heisenberg-Weg 39, 85579 Neubiberg.
(1) Im Modul Masterarbeit ist die Modulprüfung die Masterarbeit.
(2) Durch die Masterarbeit muss die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(3) 1Hat die oder der Studierende die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Informationstechnik absolviert, so muss das Thema der Masterarbeit aus dem Themenbereich Informationstechnik gewählt werden.
2Hat die oder der Studierende die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht absolviert, so muss das Thema der Masterarbeit aus dem Themenbereich Verwaltung und Recht gewählt werden.
(4) Das Thema der Masterarbeit kann vergeben werden
Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus den einzelnen Modulprüfungen.
(1) 1Für die wissenschaftliche, inhaltliche und organisatorische Leitung des Masterstudiums ist die Universität der Bundeswehr München zuständig.
2Sie ist insbesondere zuständig für
(2) Die Universität der Bundeswehr München stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Masterstudiums sicher.
Das Prüfungsamt der Universität der Bundeswehr München ist zuständig
Prüfungsrechtliche Widerspruchsverfahren werden von der Universität der Bundeswehr München durchgeführt.
(1) Die berufspraktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn dauert ein Jahr.
(2) Die Durchführung erfolgt
(3) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes, so muss die Beamtin oder der Beamte in der berufspraktischen Einführung Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung Informationstechnik – wahrnehmen.
(4) Erfolgt der Aufstieg in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes, so muss die Beamtin oder der Beamte in der berufspraktischen Einführung Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – wahrnehmen.
(1) Am Ende der berufspraktischen Einführungszeit ist eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.
(2) Aus der dienstlichen Beurteilung muss hervorgehen, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt hat.
(1) 1Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre.
2§ 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.
(2) 1Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die zuständige Dienstbehörde.
2Betrifft die Verlängerung das Masterstudium, so entscheidet die zuständige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München.
(1) Beamtinnen und Beamte, die das Masterstudium mit den Pflichtmodulen der Vertiefungsrichtung Informationstechnik erfolgreich abgeschlossen und sich in der berufspraktischen Einführung bewährt haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
(2) Beamtinnen und Beamte, die das Masterstudium mit den Pflichtmodulen der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht erfolgreich abgeschlossen und sich in der berufspraktischen Einführung bewährt haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.