(1) Das Kuratorium besteht aus
(2) 1Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates für die Dauer von vier Jahren berufen.
2Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(3) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.