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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" – MuKStiftG

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(1) 1Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet.
2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 406
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 22.11.2020 I 2466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25