(1) 1Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 406
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 22.11.2020 I 2466