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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" – MuKStiftG

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(1) Der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt einen Geschäftsführer.

(2) 1Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus.
2Er ist ferner für die Vergabe der Stiftungsmittel und für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich.
3Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 406
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 22.11.2020 I 2466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25