1Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister nachzuweisen. 2Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 2.3.2023 I Nr. 56