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Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen – MRegV

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1Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister nachzuweisen.
2Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Zuletzt geändert durch Art. 35 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25