Diese Verordnung regelt
1Die für das Registrierungsverfahren erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Bescheinigungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher Sprache vorzulegen.
2Nachweise, Unterlagen oder Bescheinigungen in anderen Sprachen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
1Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister nachzuweisen.
2Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 2 des Mautsystemgesetzes durch ein Zertifikat einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierten Stelle nachzuweisen.
(2) 1Die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems soll nach DIN EN ISO 9001, Ausgabe November 2015
2Erfolgt die Zertifizierung nicht nach der genannten Norm, hat der Antragsteller die Gleichwertigkeit der Zertifizierung durch eine von der akkreditierten Stelle ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) 1Die Zertifizierung muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 18 Monate gültig sein.
2Das Zertifikat oder die Bestätigung ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch
(2) 1Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder einem Bevollmächtigten nach Maßgabe des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 zu erstellen.
2Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung muss die Vorgaben des Anhangs III Ziffer VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 erfüllen.
(3) 1Die EG-Konformitätserklärungen müssen in derselben Sprache abgefasst sein wie die Betriebsanleitungen der jeweiligen Interoperabilitätskomponente.
2Sind die EG-Konformitätserklärungen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
(4) EG-Konformitätserklärungen und EG-Zertifikate nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 24 Monate gültig sein.
(1) 1Die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindestens ein Jahr Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Mauterhebung oder in einem vergleichbaren bedeutsamen Bereich,
(2) 1Ist ein Antragsteller weniger als zwei Jahre im Handelsregister eingetragen, kann die Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes auch erfüllt sein, wenn verbundene Unternehmen Dienstleistungen nach Absatz 1 erbracht haben.
2Das Gleiche gilt bei der Hinzuziehung externen Sachverstandes Dritter.
(3) 1Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 4 des Mautsystemgesetzes durch mindestens eine Eigenerklärung nachzuweisen, aus der Inhalt und Zeitraum der ausgeübten Tätigkeit nach Absatz 1 hervorgehen.
2In den Fällen des Absatzes 2 ist in der Eigenerklärung auch darzulegen, in welcher Form und in welchen Bereichen die Erfahrung dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird.
(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über die nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finanziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leistungen in den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt.
(2) 1Der Antragsteller kann sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit verbundener Unternehmen berufen.
2In diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm die nach Satz 1 erforderlichen Mittel dauerhaft und verbindlich zur Verfügung stehen.
3Dies kann unter anderem durch die Vorlage von Verträgen oder entsprechender Verpflichtungserklärungen des Unternehmens oder der anderen verbundenen Unternehmen erfolgen.
(3) 1Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen.
2Das Gutachten muss auf der Grundlage des Geschäftsmodells des Antragstellers zumindest die folgenden Kriterien als geprüft ausweisen:
3
(4) Das Gutachten nach Absatz 3 darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.
(5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zusätzlich die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über das Geschäftsmodell, vorzulegen.
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen.
(2) 1Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten:
2
(3) 1Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.
2Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes ist insbesondere nicht erfüllt, wenn
(2) Eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zuverlässig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subventionsbetrugs, Bestechung, Geldwäsche, Untreue, Korruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch
(4) Die Unterlagen nach Absatz 3 dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und sind als Originaldokumente oder als amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente vorzulegen.
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)
Für den Nachweis des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gelten die §§ 2, 4 und 7 bis 9 entsprechend.
(1) Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes werden vom Bundesamt für Logistik und Mobilität Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage.
(3) (weggefallen)
| Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
|---|---|---|
| 1 | Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes | 1 400 bis 10 000 |
| 2 | Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes | 770 bis 5 840 |
| 3 | Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von | bis zu 500 |
| 4 | Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde | bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung |
| 5 | Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung |
| 6 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr |
| 7 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist | bis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr |
| 8 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 7 |
| 9 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 30 Prozent des streitigen Betrages |